Aktuelles

16.11.2017

Voraussetzungen eines Nottestaments

Das OLG Köln konkretisiert, wer als Zeuge eines Nottestaments taugt


Das OLG Köln hat in einem aktuellen Beschluss (vom 05.07.2017, Az. 2 Wx 86/17) dargelegt, dass ein Nottestament vor drei Zeugen nicht wirksam ist, wenn einer der Zeugen der Sohn der Alleinerbin des Verstorbenen ist. 

Ein sogenanntes Nottestament vor drei Zeugen kann gem. § 2250 Abs. 2 BGB errichten, wer sich derart in Todesgefahr befindet, dass er ein handschriftliches oder notarielles Testament nicht mehr verfassen kann. Die drei Zeugen müssen dann in einer Niederschrift bekunden, was der Sterbende erklärt hat. 

Im konkreten Fall, der in Köln verhandelt wurde, sollte durch das Nottestament die Lebensgefährtin des hernach Verstorbenen als Alleinerbin eingesetzt werden. Der Sohn dieser Lebensgefährtin war nun einer der drei Zeugen, die das Testament bekunden sollten. Da nach dem Tod der Mutter aber dieser Sohn der Lebensgefährtin unmittelbar von deren Erbe profitieren wird, erklärten die Richter ihn als Zeugen für unbrauchbar. Generell sei niemand als Zeuge geeignet, der durch das Testament einen rechtlichen Vorteil erhalte, so die Richter. 

Das Testament war damit unwirksam. 

Haben Sie Fragen zu Testamenten, Erbverträgen oder anderen Themen des Erbrechts, vereinbaren Sie gerne einen Termin in unserer Kanzlei zur Beratung. 

Rechtsanwalt Thomas Oehlenschläger

 

 


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