Aktuelles

14.09.2017

Entschädigung wegen verspäteten Fluges

BGH: Auch wenn die Fluggesellschaft das Flugzeug von einem Konkurrenten leiht, haftet sie selbst für Verspätungen


Der BGH hatte wieder einmal eine Entscheidung (Urteil vom 12.09.2017, Az. X ZR 102/16) aus dem Umfeld der europäischen Fluggastrechte-Verordnung zu treffen. Konkret hatte sich eine Airline für den gebuchten Flug der Kläger ein Flugzeug samt Crew von einem Konkurrenten gemietet. Dieses Flugzeug war dann wegen eines Verschuldens des Konkurrenten deutlich zu spät gekommen. Die Fluggäste waren verärgert und verlangten die ihnen zustehende Entschädigung.

Es stellte sich für die Fluggäste nun aber die Frage, wer ihre Entschädigung zu zahlen hatte: Die Fluglinie, bei der sie gebucht hatten, oder die Fluglinie, die für die Verspätung verantwortlich war. 

Der BGH entschied kundenfreundlich: Egal, welche Airline die Verantwortung für die Verspätung trägt, die Entschädigung darf immer von derjenigen gefordert werden, mit der der Vertrag abgeschlossen wurde. Schließlich könne der einzelne Fluggast gar nicht immer wissen, welche Vereinbarungen und Mietverträge im Hintergrund abgeschlossen seien. 

War auch Ihr Flug in den Urlaub deutlich verspätet? Ab einer Verspätung von drei Stunden können Sie einen Anspruch auf Entschädigung haben! Bei der Durchsetzung Ihrer Fluggastrechte unterstützen wir sie gerne.

Rechtsanwalt Winfried Schabio


Bürozeiten

Montag bis Donnerstag:
08:00 - 12:00 Uhr

Freitag:
08:00 - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung

Sprechstunde:
nach Vereinbarung