Aktuelles

20.04.2017

Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen

Neue Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts


Auf Ansprüche nach dem Mindestlohngesetz kann man laut der gesetzlichen Vorschrift nicht verzichten. Aufgrund einer neuen Entscheidung des BAG vom 24.08.2016, AZ 5 AZR 703/15 zur Frage der Wirksamkeit einer Ausschlussklausel ist ab sofort dringend zu empfehlen, in den Ausschlussklauseln vorzusehen, dass die Ausschlussfrist nicht für Ansprüche des Arbeitnehmers gilt, auf die er nach dem Gesetz nicht verzichten kann. Eine mögliche Formulierung für die Klausel im Arbeitsvertrag ist: 

„Die Ausschlussfrist gilt nicht für Ansprüche des Arbeitnehmers, auf die

er nach dem Gesetz nicht verzichten kann, insbesondere Ansprüche

nach dem Mindestlohngesetz, Arbeitnehmerentsendegesetz oder anderes."

Ohne diese zusätzliche Formulierung könnte es sein, dass die komplette Ausschlussklausel unwirksam ist. Bisher ging das Bundesarbeitsgericht zwar davon aus, dass die vertragliche Vereinbarung der Ausschlussfrist insgesamt wirksam bleibt, wenn solche Ausnahmen nicht vorgesehen werden. Dies war bisher bei Ansprüchen aus Verletzung des Lebens, des Körpers etc. der Fall, auf die man ebenfalls nicht verzichten kann. Diese mussten bisher in der Ausschlussklausel nicht ausdrücklich ausgenommen werden. Dennoch ist die Ausschlussklausel im Übrigen von der Rechtsprechung als wirksam angesehen worden.

Die neuere Entscheidung des BAG geht aber in eine völlig andere Richtung und es kann sein, dass ohne den entsprechenden oben dargestellten Zusatz ansonsten die Ausschlussklausel insgesamt und damit die Ausschlussfrist als unwirksam angesehen wird, diese Klausel also nicht mehr existiert.

Für die Vergangenheit kann man hier nichts mehr regeln. Wir empfehlen Ihnen aber dringend, die entsprechende Formulierung in zukünftige Arbeitsverträge aufzunehmen, um hier kein Risiko einzugehen.

Ergänzend weisen wir Sie darauf hin, dass die Ausschlussklausel nach ebenfalls neuerer Rechtsprechung des BAG dahingehend formuliert werden muss, dass die Ansprüche nicht zwingend in Schriftform, sondern nur noch in Textform geltend gemacht werden müssen.

 

Rechtsanwalt Thomas Oehlenschläger


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