Aktuelles

24.04.2017

Neuer Kündigungsschutz schwerbehinderter Arbeitnehmer

Neue gesetzliche Vorgaben seit 01.01.2017


Der Gesetzgeber hat mit Wirkung vom 1.1.2017 recht unbemerkt eine neue Vorschrift eingeführt, die doch alle sehr überrascht hat und die auch bedauerlicherweise viele Fragen offen lässt

In Betrieben, die eine Schwerbehindertenvertretung besitzen, ist nunmehr vor jeder Kündigung die Schwerbehindertenvertretung anzuhören und zu beteiligen. Geschieht dies nicht, ist die Kündigung des schwerbehinderten Mitarbeiters unwirksam. Dies gilt dabei auch dann, wenn der Sonderkündigungsschutz des Schwerbehinderten, der bekanntlich erst nach sechs Monaten eingreift - dann erst ist die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung erforderlich -, noch gar nicht gegeben ist.

Sobald der Arbeitgeber von einer Schwerbehinderteneigenschaft weiß und im Betrieb eine Schwerbehindertenvertretung besteht, ist vom ersten Tag des Bestehens des Arbeitsverhältnisses an vor jeder Kündigung die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen. Wie diese zu beteiligen ist, sagt das Gesetz bedauerlicherweise nicht. Es ist zu empfehlen, so zu beteiligen wie auch der Betriebsrat zu beteiligen ist, also anzuhören mit den entsprechenden Informationen und auch die entsprechenden Fristen zu wahren.

Die weitere Entwicklung und Ausgestaltung durch die Rechtsprechung muss man abwarten.

 

Rechtsanwalt Thomas Oehlenschläger


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