Aktuelles

03.05.2017

Erstmalige Trunkenheitsfahrt unter 1,6 Promille: Keine MPU

Neue Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Verkehrsrecht


In seiner aktuellen Entscheidung vom 06.04.2017 (Az. BVerwG 3 C 24.15) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die medizinisch-psychologische Untersuchung ("MPU") nicht schon bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von unter 1,6 Promille angeordnet werden darf. 

Hintergrund war die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde, die die Neuerteilung der Fahrerlaubnis, die zuvor wegen einer Trunkenheitsfahrt eingezogen worden war, von der Erstellung einer MPU abhängig machen wollte. Die Fahrerin war zum ersten Mal im Zusammenhang mit Alkohol am Steuer in Erscheinung getreten und hatte bei der Kontrolle eine Blutalkoholkonzentration von 1,28 Promille gehabt. Die Behörde meinte nun, daraus erkennen zu können, dass die Fahrerin zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Daher forderte sie die Fahrerin auf, eine positive MPU vorzulegen. 

Dieser Auffassung folgte das Bundesverwaltungsgericht nicht. Die Richter entschieden, dass eine einmalige Trunkenheitsfahrt in dieser Intensität der Alkoholisierung ohne Weiteres nicht als Grund für die Notwendigkeit einer MPU gewertet werden kann. 

Bei mehrfachen Trunkenheitsfahrten oder dem Hinzutreten anderer Tatsachen gilt diese Einschränkung aber weiterhin nicht. 

 

Rechtsanwalt Winfried Schabio


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