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10.05.2017

Brennholzstapel darf auf Grundstücksgrenze stehen

Neue Entscheidung des LG Trier


Das Landgericht Trier hat klargestellt, dass ein Brennholzstapel mit unter 2 Metern Höhe grundsätzlich auf einer Grundstücksgrenze errichtet werden darf. Damit folgt es der Auffassung des Amtsgerichts Wittlich. 

Rechtsanwalt Oehlenschläger vertrat den Beklagten in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsstreit. Konkret hatte der Beklagte einen Brennholzstapel von rund 1,90 m x 0,40 m x 8,00 m auf seinem Grundstück, unmittelbar an der Grenze zum Grundstück seines Nachbarn aufgebaut. Der Nachbar verklagte ihn daraufhin mit dem Ziel, den Brennholzstapel bis auf eine Länge von 3,00 m beseitigen zu lassen.

Sowohl das AG Wittlich als auch das LG Trier entschieden gegen den Kläger: Ein Holzstapel, unerheblich welcher Länge, der nicht höher als 2 Meter ist, hat keine "gebäudegleiche Wirkung" im Sinne des § 8 Landesbauordnung RLP. Demnach gelten auch die für Anlagen mit gebäudegleicher Wirkung festgelegten Abstandsregeln für Holzstapel dieser Größe nicht. Der Beklagte durfte den Brennholzstapel daher an der Grenze errichten. 

 

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www.kostenlose-urteile.de/LG-Trier_1-S-15116_An-Grundstuecksgrenze-befindlicher-nachbarlicher-Holzstapel-mit-einer-Hoehe-von-unter-2-Metern-muss-nicht-entfernt-werden.news24261.htm

Rechtsanwalt Thomas Oehlenschläger


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