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18.05.2017

Käufer darf vollständigen Kaufpreis auch bei geringfügigen, behebbaren Mängeln zurückbehalten

Neue Rechtsprechung des BGH stärkt Käuferrechte


Der Bundesgerichtshof hat entschieden (Urteil vom 26.10.2016, AZ. VIII ZR 211/15), dass der Käufer einer Sache auch bei geringfügigen behebbaren Mängeln grundsätzlich berechtigt ist, die Zahlung des vollständigen Kaufpreises bis zur Beseitigung des Mangels zu verweigern. Zudem muss er die mangelhafte Sache nicht annehmen. 

Auch, wenn die Kaufsache nur in geringem Umfang mangelhaft ist, kommt der Käufer damit nicht in Annahmeverzug und muss nicht die Folgen eines solchen Verzuges tragen. Umgekehrt kann der Verkäufer damit nicht darauf bestehen, dass der Käufer die mangelhafte Sache zunächst annimmt, um dann seine Gewährleistungsrechte geltend zu machen. 

Der BGH begründet dies damit, dass das Gesetz nur mangelhaft und mangelfrei kenne, nicht aber eine Unterscheidung zwischen erheblichen und unerheblichen Vertragspflichtverletzungen. 

 

Rechtsanwalt Winfried Schabio


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