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Morddrohung: Fristlose Kündigung gerechtfertigt
Neue Rechtsprechung des LAG Nordrhein-Westfalen
Das Landesarbeitsgericht NRW (15.08.2016, Az. 7 Ca 415/15) hat entschieden: Wer seinen Vorgesetzten mit einer Todesdrohung belegt, dem darf fristlos gekündigt werden.
Ein Arbeitnehmer hatte in NRW seinen Vorgesetzten am Telefon bedroht. Konkret eröffnete er ihm, er werde ihn "abstechen". Der Vorgesetzte wollte daraufhin mit dem Mitarbeiter nichts mehr zu tun haben, man kündigte dem Drohenden mit sofortiger Wirkung außerordentlich. Hiergegen wehrte sich der Arbeitnehmer - zu Unrecht, wie das LAG befand.
Einem Arbeitgeber (in diesem Fall das Land NRW) sei es nicht zuzumuten, eine Person in einem solchen Fall weiter zu beschäftigen. Auch eine Abmahnung sei nicht erforderlich, wenn die Drohung so gravierend sei wie im vorliegenden Fall.