Aktuelles

09.08.2017

Kündigungsfrist in der Probezeit

Neue Rechtsprechung des BAG


Das Bundesarbeitsgericht (BAG 23.03.2017, Az. 6 AZR 705/15) hat entschieden, dass eine missverständliche Regelung im Arbeitsvertrag, was die Kündigungsfrist in der Probezeit angeht, grundsätzlich zulasten des Arbeitgebers auszulegen ist. 

Im konkreten Fall ging es um einen Flugbegleiter, der in der Probezeit die Kündigung erhielt. § 622 BGB sieht für Kündigungen in der Probezeit eine Zwei-Wochen-Frist vor, von der aber vertraglich abgewichen werden darf. Im Arbeitsvertrag des Flugbegleiters stand nicht konkret, wie lang die Kündigungsfrist während der Probezeit sein soll. Es stand aber darin unter dem Punkt "Beendigung des Arbeitsverhältnisses", dass der Arbeitsvertrag mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende gekündigt werden kann. 

Das BAG entschied: Steht dies so pauschal im Arbeitsvertrag, kann der Arbeitnehmer nicht erkennen, dass es hiervon Ausnahmen geben soll. In diesem Fall gilt die lange Kündigungsfrist auch in der Probezeit.

 

Rechtsanwalt Thomas Oehlenschläger


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