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Krankheitsbedingte Kündigung: Nur bei negativer Prognose
LAG Mecklenburg-Vorpommern stellt Voraussetzungen der krankheitsbedingten Kündigung klar
Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hatte sich kürzlich (Urteil vom 07.03.2017, Az. 2 Sa 158/16) mit einem Fall zu beschäftigen, in dem einer Frau gekündigt wurde, die von 2011 bis 2015 insgesamt 400 Tage arbeitsunfähig ausfiel. Die Frau hatte unter anderem wegen eines eingeklemmten Nervs im Ellenbogen, wegen eines Rückenleidens nach einem Sturz die Treppe hinunter und wegen psychischen Problemen nach einer Scheidung gefehlt.
Der Arbeitgeber, dem 400 Tage Fehlzeit zu viel wurden, kündigte der Arbeitnehmerin daraufhin. Diese klagte gegen diese Kündigung und gewann schließlich vor dem Landesarbeitsgericht:
Die Richter erläuterten, dass eine krankheitsbedingte Kündigung bei derart vielen Fehltagen grundsätzlich möglich sei. Dazu müsse aber eine negative Zukunftsprognose dahingehend vorliegen, dass der Arbeitnehmer auch in Zukunft oft und lange fehlen wird.
Im vorliegenden Fall handelte es sich um grundsätzlich ausheilende Verletzungen und eine Phase psychischer Belastung, die als vorübergehend anzusehen sei. Das Gericht sah nicht als erwiesen an, dass die Arbeitnehmerin aufgrund dieser Krankheiten auch in Zukunft noch arbeitsunfähig sein wird.
Aus diesem Grund erklärte das Gericht die krankheitsbedingte Kündigung hier unwirksam.
Rechtsanwalt Thomas Oehlenschläger