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Zusatzkosten bei der Wohnungsmodernisierung
AG Berlin-Schöneberg zur Frage, wer Folgekosten einer Modernisierung trägt
Das AG Berlin-Schöneberg (02.11.2016, Az. 103 C 196/16) hat entschieden, dass der Mieter einer Wohnung es gemäß § 555d BGB zu dulden hat, wenn der Vermieter einen alten Gasherd gegen einen modernen Induktionsherd austauscht. Dabei handelt es sich nämlich um eine den Wert der Wohnung erhöhende Modernisierungsmaßnahme.
Da bekanntlich auf Induktionsherden aber spezielle, leitfähige Töpfe und Pfannen benötigt werden, die der Mieter im vorliegenden Fall nicht hatte, entschied das Gericht: Wer als Vermieter einen Induktionsherd anschafft und einbaut, der hat die Kosten des Mieters für neue Töpfe und Pfannen in angemessener Höhe zu ersetzen. Als angemessen erachtete das Gericht hier einen Betrag von 500,00 €. Dies ergibt sich aus § 555a in Verbindung mit § 555d BGB.
Vermieter sollten demnach tunlichst beachten, dass neben der reinen Kosten für die Modernisierung der Wohnung ungeplante weitere Kosten entstehen können, wenn dem Mieter durch die Modernisierung Aufwendungen entstehen.