Aktuelles

04.01.2018

Wechselmodell gegen den Willen eines Elternteils

Umstrittene Entscheidung des OLG Stuttgart


Die Richter des Oberlandesgerichts Stuttgart haben am 23.08.2017 (Az. 18 UF 104/17) beschlossen, dass ein sog. "Wechselmodell" bei der Betreuung des Kindes im Einzelfall auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden kann. 

Das Wechselmodell bedeutet inhaltlich die zeitlich gleichwertige Betreuung des Kindes durch beide Eltern, üblicherweise durchgeführt durch wöchentlichen Wechsel des Kindes von einem in den anderen Haushalt der getrennt lebenden Eltern. 

Da das Leben mit dem Wechselmodell einen erhöhten Kommunikationsaufwand zwischen den Elternteilen bedeutet, wird dies in der Regel nur dann angeordnet, wenn beide Elternteile weiterhin gut miteinander kommunizieren können und das Wechselmodell auch wünschen. Eine Anordnung gegen den erklärten Willen eines Elternteiles ist dagegen sehr unüblich. 

Im vorliegenden Fall waren es vor allem die Kinder, die äußerten, gern gleich viel Zeit bei beiden Elternteilen verbringen zu wollen. Dieser Maßgabe entsprach das Gericht mit seiner Entscheidung. Diese Entscheidung wird weitgehend kritisch betrachtet, weil eben die gute Kommunikation zwischen den Elternteilen, die hier nötig ist, gerichtlich nicht erzwungen werden kann. Insoweit bleibt abzuwarten, ob sich andere Gerichte der Praxis des OLG Stuttgart anschließen und in Zukunft Wechselmodelle anordnen werden.


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