Aktuelles

01.02.2018

Wütende E-Mail kann teuer werden

Aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts


Hintergrund der aktuellen Entscheidung des BAG (31.01.2017, Aktenzeichen 10 AZR 392/17) war ein Arbeitsvertrag, in dem ein sog. nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart war. Dem Arbeitnehmer war mit dieser Klausel verboten, nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen des Arbeitgebers binnen drei Monaten für die Konkurrenz tätig zu werden. Als Ausgleich für dieses Verbot war vereinbart, dass er für diese drei Monate jeweils die Hälfte seines letzten Verdienstes bekommen sollte. 

Ende Januar 2016 schied der Arbeitnehmer aus dem Unternehmen aus. Auf seine Ausgleichszahlung wartete er zunächst aber vergebens. Am 1. März forderte er daraufhin seinen ehemaligen Arbeitgeber zur Zahlung auf. Als dennoch keine Zahlung erfolgte, schrieb er eine Woche später erbost eine Nachricht mit dem Inhalt

"Bezugnehmend auf Ihre E-Mail vom 1. März 2016 sowie das Telefonat mit Herrn B. möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich mich ab sofort nicht mehr an das Wettbewerbsverbot gebunden fühle."

Als danach auch keine Zahlung erfolgte, verklagte der Arbeitnehmer den ehemaligen Arbeitgeber auf Zahlung der Entschädigung für die vollen drei Monate. 

Dies tat er zu Unrecht, wie das BAG nun entschied: Zwar stehe dem Arbeitnehmer die Entschädigungszahlung grundsätzlich zu - allerdings nur bis zu dem Tag, an dem er die erboste E-Mail an den ehemaligen Arbeitgeber schrieb. Die Erklärung, dass er sich "nicht mehr an das Wettbewerbsverbot gebunden" fühle, sei als Rücktritt von der vertraglichen Vereinbarung über das Wettbewerbsverbot und der damit verbundenen Entschädigung zu verstehen. 

Fazit: Eine unbedachte E-Mail hat hier zu einer finanziellen Einbuße einem Monatsgehalt geführt.

 

Rechtsanwalt Thomas Oehlenschläger


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