Aktuelles

22.03.2021

Bei Kurzarbeit Null kein Urlaub


Das LAG Düsseldorf hat mit Urteil vom 12.03.2021, Az. 6 Sa 824/20 entschieden, dass ein Arbeitgeber in den Zeiträumen, in denen Kurzarbeit Null angesetzt ist, in denen also die Arbeitnehmer nicht arbeiten, keine Urlaubsansprüche entstehen. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null hat das LAG den Urlaub um 1/12 gekürzt.

                                         

Das LAG argumentiert, dass Urlaub bezweckt, sich zu erholen, so dass dies eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraussetzt. Da während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben sind, werden Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen ist.

 

Das LAG verweist dabei auf die Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs, nach der bei Kurzarbeit Null der europäische Mindesturlaubsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nicht entsteht. Die Kritiker weisen darauf hin, dass die Entscheidung des EuGH nicht ergangen sei zu einem Fall von Kurzarbeit, der aufgrund der Corona-Pandemie verursacht worden ist und insoweit eine andere Situation vorliege. Das LAG Düsseldorf sieht hingegen sehr wohl als vergleichbar an.

 

Revision gegen das Urteil ist möglich.

 

Es ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass im Falle der Gewährung des Urlaubs dies Rechtsgrundlage für den Arbeitnehmer ist, diesen Urlaub auch behalten zu dürfen, so dass eine nachträgliche und rückwirkende Kürzung des bereits genommenen Urlaubs nicht mehr möglich ist. Dies ist zu beachten, wenn man auf die eventuelle abschließende Entscheidung des BAG warten möchte.


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