Aktuelles

14.09.2011

Postangestellter darf trotz Fahrverbot wieder Briefe ausfahren


Einem 23jährigen Postangestellten wurde wegen Alkohol am Steuer der Führerschein entzogen und eine Geldstrafe auferlegt.

Gegen den zugestellten Strafbefehl hat er, beschränkt auf den Fahrerlaubnisentzug, Einspruch eingelegt, mit der Maßgabe, ihm eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, welche ihm erlaubt, das Postfahrzeug während seiner Dienstzeit zum Ausfahren der Post zu führen.

Dies lässt der Gesetzgeber in Einzelfällen unter bestimmten Voraussetzungen zu.So wurde es ihm nach Durchführung des Verfahrens wieder gestattet, Zustellfahrzeuge der Deutschen Post AG mit gelber Sonderlackierung und nur einem Fahrersitz ausgestattet, zu führen. Dadurch ist hinreichend sichergestellt, dass der Angeklagte nur Fahrzeuge dieser Art führen darf, die ihm von seinem Arbeitgeber ausschließlich für dienstliche Fahrten zur Verfügung gestellt werden.

Neben dem Entzug der Fahrerlaubnis war gem. § 69 a StGB eine Sperre für die Wiedererteilung der (unbeschränkten) Fahrerlaubnis anzuordnen, die das Gericht mit 4 Monaten und einer Woche für erforderlich und ausreichend erachtet. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte mit Ablauf dieser Frist die zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehr erforderliche charakterliche Eignung wiedererlangt.

Das Urteil ist seit dem 14.04.2011 rechtskräftig.

AG Daun, Aktenzeichen: 8051 Js 29662/10.l4 Cs


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